Einen Zweikampf,
den wir scheuen, gibt es nicht!

Wir nehmen Ihnen die Last ab und kümmern uns um die Details.

BGH stärkt Ärzterechte gegenüber Jameda

Wie schätzen die früheren Patienten einen Arzt und dessen Kompetenz ein? Auf Arzt-Bewertungsportalen (wie zum Beispiel dem Anbieter www.jameda.de) können sich Verbraucher vermeintlich über die Qualitäten ihres Behandlers informieren. Allerdings stehen derartige Bewertungsportale auch immer wieder in der Kritik und beschäftigen die Gerichte – zuletzt wieder einmal den Bundesgerichtshof (BGH). Ulrich Eichbaum, Rechtsanwalt der Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth und unter anderem im Bereich des Medizinrechts tätig, stellt im Folgenden die jüngste Entscheidung des BGH dar.

Was war passiert?

Der BGH hatte über eine Klage einer Ärztin aus Köln zu entscheiden. Die Hautärztin scheiterte dabei erstinstanzlich vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 13.07.2016, Az.: 28 O 7/16) und in der Rechtsmittelinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 05.01.2017, Az.: 15 U 198/15), als sie die komplette Löschung ihres Profils auf Jameda verlangte. Zuvor hatte sich die Medizinerin dabei schon mehrfach erfolgreich gegen einzelne negative Bewertungen bei jameda gewehrt und deren Löschung erreicht. Diesmal wollte die Ärztin „alles“ – also die Löschung des gesamten Profils.

Ausgangspunkt Spickmich.de – Entscheidung des BGH

Der BGH hatte sich im Jahr 2009 bereits mit Bewertungsportalen zu befassen, damals aber mit einem Bewertungsportal für Lehrkräfte. Die Karlsruher Richter entschieden damals, dass die Bewertungen von Lehrern zulässig sind, solange sie sich auf deren berufliche Tätigkeit beschränken. (Urteil vom 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08). Wenige Jahre später kam den Karlsruher Richtern dann jedoch eine Klage eines Arztes auf den Tisch, welcher sich mit den Informationen auf einem Bewertungsportal nicht zufrieden zeigte. Der BGH urteilte, dass auch Ärzte Bewertungen ihrer Arbeit dulden müssten, da die Kommunikationsfreiheit Jamedas sowie das öffentliche Interesse das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen.

Aufpassen – es gibt klare Grenzen!

Ärzte können sich nach Meinung des BGH aber gegen einzelne Bewertungen wehren, soweit diese unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthalten oder die Grenze zur sogenannten Schmähkritik überschritten wird. Hier komme ein Anspruch auf Entfernung der jeweiligen Äußerung gegen Jameda im Einzelfall in Betracht, so  jedenfalls der BGH in einem Urteil vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15).

BGH bejaht nun im Einzelfall Löschungsanspruch des Profils

In seinem aktuellen Urteil vom 20.02.2018 (Az.: VI ZR 30/17) bejahte der BGH nun den Löschungsanspruch bezüglich des gesamten Profils der Kölner Hautärztin. Anders als in der Entscheidung des BGH vom 23.09.2014 (VI ZR 358/13) unterschied sich der Fall der Kölner Ärztin in einem entscheidenden Punkt. Bei einem pflichtregistrierten und nicht zahlenden Arzt wurden durch Jameda dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt – und mittels einer „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten. Rief ein Patient aber das Profil eines „Premium“-Kunden auf, fehlte diese Werbeeinblendung. Diese unterschiedliche Handhabung wird dem Nutzer nicht ausreichend offengelegt, so dass jameda zugunsten ihres Werbeangebots die eigene Rolle als „neutraler“ Informationsmittler aufgeben würde.

Dies wiederum führt nach Meinung der Karlsruher Richter zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Ärztin, so dass ihr ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten zuzusprechen war.

zum Download