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Das Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

Für die Zeit nach Trennung und Scheidung müssen die Eltern neben dem Umgang weitere Fragen klären, die für das Kind von Bedeutung sind. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich, Kanzlei F.E.L.S, informiert über diese für alle Beteiligten rechtlich neue Situation.

Das Sorgerecht

Wenn die Eltern verheiratet waren oder eine gemeinsame Sorgeerklärung für ihr Kind abgegeben haben oder wenn ein Gericht ihnen auf Antrag die elterliche Sorge gemeinsam übertragen hat, üben sie auch nach der Trennung oder Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Das Gesetz unterscheidet dabei drei Bereiche von Entscheidungen:

1. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

2. Entscheidungen in Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung.

3. Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

 

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung entscheidet der umgangsberechtigte Elternteil, so lange sich das Kind bei ihm aufhält. Hierzu zählen zum Beispiel die Art der Ernährung, die Freizeitgestaltung oder Schlafenszeiten. 

Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen von den Eltern gemeinsam getroffen werden. Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht häufig vorkommen und deren Entscheidung nur schwer wieder zu ändern ist. Dazu gehören der Aufenthalt des Kindes, die religiöse Erziehung (Bestimmung des Religionsbekenntnisses), Gesundheitsfürsorge (z. B. Operationen), Ausbildung (z. B. Wahl der Schulart und Schule), sowie Entscheidungen über das Vermögen des Kindes.

Sollten die Eltern keine Einigkeit in diesen Dingen herbeiführen können, ist eine Klärung beim Familiengericht herbeizuführen. 

Das Umgangsrecht 

Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohl des Kindes gehört. Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Aus Gründen des Kindeswohls kann der umgangsberechtigte Elternteil auch nicht auf die Ausübung dieses Rechts verzichten. Im Interesse des Kindes ist er zum Umgang verpflichtet. 

Damit Eltern und Kind ihr Recht auf Umgang ungehindert ausüben können, haben beide Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Diese Verpflichtung soll verhindern, dass das Kind gegen den jeweils abwesenden Elternteil so negativ beeinflusst wird, dass die Beziehung belastet wird. Diese Regel gilt wechselseitig für beide Eltern.

Der Auskunftsanspruch

Beide Elternteile sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlich sind, zu informieren. Der Auskunftsanspruch besteht unabhängig von Umgangsrecht und der bestehenden Sorgerechtsform. Auskünfte können über die schulische und berufliche Laufbahn des Kindes (z. B. Kopien der Zeugnisse), die Lebenssituation und Interessen des Kindes, sowie über den Gesundheitszustand verlangt werden, z. B. auch über Erkrankungen des Kindes während des Umgangs.

Bestehen keine Umgangskontakte, kann auch die Überlassung von Fotos verlangt werden. Der die Auskunft verlangende Elternteil muss ein berechtigtes Interesse an der Information haben.

Dies ist dann gegeben, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich die gewünschte Information zu beschaffen, z. B. durch eigene Erkundigungen bei Dritten, über die Schule, beim Kinderarzt oder weil das Kind wegen seines Alters nicht selbst Auskunft geben kann.

Der Unterhalt

Ausbleibende oder zu geringe Unterhaltszahlungen berechtigen den betreuenden Elternteil nicht dazu, den Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil einzuschränken oder auszuschließen. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltszahlungen trotz Leistungsfähigkeit verringert oder einstellt.

Da das Umgangsrecht zu allererst ein Recht des Kindes ist, käme eine Verknüpfung von Unterhaltszahlungen und Umgang einer Bestrafung des Kindes gleich.

Ebenso wenig ist der Unterhaltspflichtige berechtigt, seine Unterhaltszahlungen von der Einhaltung der vereinbarten Umgangskontakte abhängig zu machen.

Vielen Eltern gelingt es trotz guten Willens nicht, allein zu einer einvernehmlichen Regelung dieser neuen Problemstellungen zu kommen.

In solchen Fällen ist eine Entspannung der schwierigen Situation durch Einschaltung eines spezialisierten Familienrechtsanwalts empfehlenswert.

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