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Das Wichtigste zum digitalen Nachlass

Was passiert im Erbfall mit den persönlichen Daten des verstorbenen Internetnutzers? Wie ist der digitale Nachlass zu behandeln und was sollte zu Lebzeiten beachtet werden?

1. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17) besteht Klarheit: das Erbrecht hat Vorrang vor dem Fernmeldegeheimnis der digitalen Kom- munikationspartner. D. h., dass der digitale Nachlass genauso wie Gegenstände vererbt werden kann. Hieraus folgt unter anderem, dass alle Rechte und Pflichten aus vom Erblasser ge- schlossenen Online-Verträgen auf den/die Erben übergehen. Der Bundesgerichtshof begründet seine Position u. a. damit, dass im Erbfall auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichem Inhalt, wie Tagebücher oder persönliche Briefe, auf den Erben übergehen und kein Anlass besteht, digitale Inhalte anders zu behandeln.

2. Um den Erben nach dem Todesfall überhaupt in die Lage zu versetzen, Online-Dienste des Erblassers „zu verwalten“ bzw. zu nutzen, muss der Erbe logischerweise die notwendigen Kom- munikationsdaten/Passwörter etc. kennen. Hier empfiehlt es u.a. sich an folgende Regelungsinstrumente zu denken:

a) Man kann zu Lebzeiten (z. B. im Rahmen der Erteilung einer Vollmacht, die über den Tod hinaus gelten soll) eine Vertrauens- person bestimmen und dieser eine Liste mit allen maßgeblichen Kommunikationsdaten und Passwörtern etc. übergeben. In die- ser Vollmachtsanweisung kann auch festgelegt werden, ob z.B. E-Mail-Konten/Social-Media-Accounts im Todesfall gelöscht werden sollen oder nicht.

b) Zu empfehlen ist, den digitalen Nachlass im Rahmen der Testamentsgestaltung zu berücksichtigen. Das Testament sollte den digitalen Nachlass dergestalt regeln, dass genau festge- legt wird, wer welche Kommunikationsdaten für Online-Dienste etc. erhält und was der Erblasser bezüglich der Weiterführung von Konten etc. regeln möchte. Gegebenenfalls empfiehlt es

sich, auch Testamentsvollstreckung anzuordnen und den Testa- mentsvollstrecker mit Regelungen zum digitalen Nachlass zu beauftragen (z.B. Anweisung, bestimmte Konten im Todesfall zu löschen oder andere Konten auf Erben etc. unter Herausgabe der notwendigen Passwörter zu überführen).

c) Einige Internetanbieter bieten dem Nutzer die Möglichkeit, zu Lebzeiten festzulegen, was im Todesfall mit dem jeweiligen Konto etc. passieren soll. Anzuraten ist, sich zu in- formieren und die notwendigen Daten auch beim Online-Anbieter zu hin- terlegen.

3. Lassen Sie sich im Rahmen der Testamentsgestaltung auch über die von Ihnen gewünschten konkreten Regelungen zum di- gitalen Nachlass beraten, um sicherzustellen, dass Missbrauch von digitalen Daten nach dem Erbfall ausgeschlossen ist.

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