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Haftungsfragen, die sich gewaschen haben – Aktuelle Rechtsprechung und die generelle Beweislast rund um das Thema Waschstraße

Die Tage werden wieder kürzer und das eigene Fahrzeug ist einer höheren Verschmutzung auf den Straßen ausgesetzt. Grund genug, sich dem Thema Autowaschanlage zu widmen, auch weil es hier eine Fülle von Haftungsfragen gibt, die die Gerichte beschäftigt haben und bis heute beschäftigen.

Auffahrunfall in der Waschanlage

Jüngstes Beispiel höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Urteil des BGH vom 19.07.2018 (Az.: VII ZR 251/17). Hier verlangte der Eigentümer eines BMW vom Betreiber der Waschanlage Schadensersatz für die Beschädigungen an seinem Fahrzeug, weil es in der Waschanlage zum Unfall gekommen war. Die Waschanlage funktionierte so, dass ein Schleppband die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit durch den Waschvorgang leitete. Die eine Seite der Räder lief frei und die andere befand sich auf dem Band. Während des laufenden Waschvorganges betätigte der Insasse des vorausfahrenden Mercedes unvermittelt die Bremse. Der BMW fuhr auf und ein Hyundai fuhr sodann auf den BMW auf.  

Der BGH sieht in diesem Fall keine Veranlassung dafür gegeben, dass ein Waschstraßenbetreiber die eigene Anlage so absichert, dass es prinzipiell nicht zu einem Auffahrunfall kommen kann. Dieses sei bei Waschstraßen nicht üblich. Auch eine ständige Überwachung der Anlage durch die Mitarbeiter oder Videoaufnahmen sei unverhältnismäßig. Eine Pflicht hat der Betreiber gleichwohl: Falls ein Bedienungsfehler zu Schäden führen kann, so muss er die Nutzer im Vorfeld ausreichend darüber informieren, worin dieses Fehlverhalten bestehen könnte. Durch solche Regeln kann sich der Betreiber absichern. Schon in früherer Rechtsprechung hat der BGH ähnlich geurteilt, z.B. dass auf die Gefahren eines Automatikgetriebes bei Waschanlagen hingewiesen werden muss (Az.: VII ZR 137/73).

Beweisfragen und Schadensersatz

Neben der Informationspflicht treffen den Betreiber Sorgfalts- und Wartungspflichten in Bezug auf die Anlage und Verkehrssicherungspflichten. Ein Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Der Betreiber eröffnet den Gefahrenbereich und haftet. 

Der Nutzer wiederum trägt als Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass die Schäden auch tatsächlich von der Anlage ausgegangen sind (AG Nürnberg, Az.: 37 C 5890/06). Hierbei reicht der Vortrag: Vor dem Waschgang unbeschädigt, nach dem Waschgang beschädigt (AG Suhl, Az.: 172 C 14132/02). Entsprechend kommt oftmals der Einwand, dass es Vorschäden gegeben habe. Hier ist dann der Nutzer gefragt, Zeugen oder Bildaufnahmen zum Gegenbeweis anzubringen. Oftmals kann auch erst ein Sachverständigengutachten für Klarheit sorgen. Wenn dann aber feststeht, dass der Schaden beim Waschvorgang entstanden ist, ist dieses für die grundsätzliche Haftung des Betreibers ausreichend (LG Marburg. Az.: 5 S 134/95). 

Etwas anderes gilt nur, wenn man dem Nutzer ein Mitverschulden gemäß § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB anlasten kann. Zur Mithaftung führt ein Fehlverhalten des Nutzers in der Anlage oder eine unsachgemäße Nutzung (nach vorheriger Aufklärung des Betreibers). Aber Achtung: Mithaftung besteht z.B. auch, wenn das Fahrzeug in unzulässiger Weise tiefergelegt oder der Dachgepäckträger im Vorfeld nicht entfernt wurde.

Zusammenfassend gilt:

Stellt man nach dem Besuch einer Waschanlage also einen Schaden fest und wird dieser nicht umgehend anerkannt und reguliert, so empfiehlt sich eine juristische Beratung zum weiteren rechtssicheren Vorgehen. Des Weiteren ist darauf zu achten, sämtliche Beweise zu sichern, um dem Anwalt die Durchsetzung der eigenen Ansprüche zu ermöglichen. Dann heißt es auch in Zukunft: Gute, sichere und saubere Fahrt!

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